Verweigerte Akteneinsicht

S., Kaderfrau einer renommierten Versicherungsgesellschaft, wird an ihrem Arbeitsplatz von der Polizei verhaftet. Der Grund: Ein Mitarbeiter hat gegen sie Korruptionsvorwürfe erhoben. S. verlangt von der Polizei sofort Einsicht in die Protokolle mit den belastenden Aussagen, was ihr aber verweigert wird. 

Die Strafuntersuchung vor dem erstinstanzlichen Prozess kann lange dauern und stellt für die Beschuldigten eine grosse Belastung dar. Sie sollten mit Vorteil ihre Rechte kennen – aber wie?

Ich wahre Ihre Rechte und stehe Ihnen im Strafverfahren mit Rat und Tat zur Seite.

Ins Schweizerische Strafregister aufgenommen werden Daten über Strafurteile und hängige Strafverfahren. Urteile wegen Verbrechen und Vergehen werden immer aufgeführt, Urteile wegen Übertretungen hingegen nur, wenn eine Busse von CHF 5’000.00 oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 180 Stunden verhängt worden ist. Insbesondere die Strafjusitiz- , Migrations- und Vormundschaftsbehörden sowie die Strassenverkehrsämter erhalten Einsicht in die vollständigen Urteilsdaten und die Daten über hängige Strafverfahren. Auf dem Strafregister-Auszug für Privatpersonen erscheinen nur Urteile wegen Verbrechen und Vergehen.

Verbrechen: Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren bedroht ist
Vergehen: Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht ist Übertretung: Straftat, die mit Busse bedroht ist.

Der sog. «Anwalt der ersten Stunde» ist in Art. 159 der neuen Strafprozessordnung geregelt. Diese Vorschrift beinhaltet zwei wichtige Rechte der beschuldigten Person: 
1. Sie hat das Recht, dass die Verteidigung bei Einvernahmen der beschuldigten Person (aber der ersten Einvernahme vor der Polizei) anwesend ist. 
2. Die festgenommene beschuldigte Person hat das Recht, frei mit ihrer Verteidigung zu verkehren. 

An hiesigen Gerichten werden weder Roben noch Perücken getragen; Gerichtshammer und Geschworene kennen wir aus amerikanischen Filmen. Auch in der Schweiz hat es Geschworenengerichte gegeben. So in einem der aufregendsten Fälle der letzten Jahrzehnte: Im Fall „Mord in Kehrsatz“ wurde dem Beschuldigten vor dem Geschworenengericht Bern-Mittelland der Prozess gemacht. Die letzten Geschworenengerichte sind mit Einführung der Eidgenössischen Strafprozessordnung verschwunden.

Bei hängigen Verfahren können die Parteien grundsätzlich spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen (Art. 101 StPO). Die Verfahrensleitung, bis zum Abschluss des Vorverfahrens die Staatsanwaltschaft, entscheidet über das Begehren um Akteneinsicht (Art. 102 StPO).