Hohe Wellen im Ehesturm

M. und F. sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder. Als M. entdeckt, dass seine Frau seit Jahren ein gefährliches Doppelleben als Undercover-Agentin führt, wird ihm das zu gefährlich: Er zieht aus der ehelichen Wohnung aus. Nach heftigen Diskussionen werden sich die Eheleute einig, besser getrennte Wege zu gehen. Sie möchten sich aber nicht scheiden lassen und fragen sich, ob sie die Kinderbelange in einer Vereinbarung regeln sollen.

Ich verfasse gerne für Sie eine individuelle Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung.

Gemeinsames Sorgerecht ist ab 01.07.2014 die Regel. Inhaber der elterlichen Sorge sind die gesetzlichen Vertreter des Kindes und tragen die Erziehungsverantwortung für ihr Kind. Unabhängig vom Zivilstand der Eltern, wird die gemeinsame elterliche Sorge in Zukunft die Regel sein. Einzig wenn dies zum Schutz der Interessen des Kindes nötig ist, soll die elterliche Sorge einem Elternteil vorenthalten werden können (BBl 2011 9077, Botschaft; BBl 2011 9115, Entwurf).

Obhut und elterliche Sorge bedeuten nicht dasselbe. Die elterliche Obhut ist lediglich ein Teilbereich der elterlichen Sorge. Sie umfasst im Wesentlichen die tägliche Betreuung und Pflege des Kindes. Die Frage der «Obhut» stellt sich vorwiegend im Zusammenhang mit einem Trennungs- oder Scheidungsverfahren.

Zur Ausfertigung einer genehmigungsfähigen Scheidungskonvention benötigen wir von Ihnen:

  • Familienausweis im Original (dieser kann bei der Heimatgemeinde bezogen werden und sollte nicht älter als 6 Monate sein)
  • Berechnung der beruflichen Vorsorgeeinrichtungen der Austrittsleistungen zum Scheidungszeitpunkt mit Durchführbarkeitserklärung
  • aktuelle Lohnausweise und Lohnabrechnungen
  • bei Selbständigkeit: Jahresabschlüsse der zwei letzten Jahre
  • Belege Wohnkosten
  • Policen Krankenkasse
  • Policen Lebensversicherung
  • Kosten Arbeitsweg/auswärtige Verpflegung
  • Belege Sparguthaben
  • Belege Schulden
  • letzte Steuererklärung/-veranlagung